1. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG
(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die "AGB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der EasySystems GmbH ("EASYSYSTEMS ") und dem Kunden (je einzeln die "PARTEI", gemeinsam die "PARTEIEN"). Sie gelten für alle Leistungen, welche der Kunde von EASYSYSTEMS bezieht, einschliesslich Folgegeschäfte, selbst wenn die PARTIEN im Einzelfall nicht auf die AGB verweisen.
(b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
2. OFFERTEN, VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSBESTANDTEILE
(a) Offerten von EASYSYSTEMS sind 30 Tage gültig, sofern die Offerte keine andere Gültigkeitsdauer festlegt.
(b) Ein Vertrag zwischen EASYSYSTEMS und dem Kunden (der "VERTRAG") kommt wie folgt zustande:
(i) durch beidseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde (die "VERTRAGSURKUNDE");
(ii) durch Unterzeichnung der Offerte oder einer Auftragsbestätigung von EASYSYSTEMS durch den Kunden; oder
(iii) durch stillschweigendes Verhalten, indem der Kunde Leistungen von EASYSYSTEMS entgegennimmt, die üblicherweise nur gegen Entschädigung erbracht werden.
(c) Der VERTRAG besteht aus folgenden Bestandteilen, wobei bei Widersprüchen die folgende Rangfolge gilt:
(i) VERTRAGSURKUNDE respektive Offerte oder Auftragsbestätigung;
(ii) Anhänge;
(iii) AGB von EASYSYSTEMS.
3. LEISTUNGEN
3.1 Im Allgemeinen
(a) EASYSYSTEMS erbringt die im VERTRAG beschriebenen Leistungen (die "LEISTUNGEN"). Dazu zählen insbesondere das Anbieten von Hardware, der Aufbau von Netzwerken sowie Wartungs- und Supportleistungen.
(b) Sofern Gegenstand eines VERTRAGS erbringt EASYSYSTEMS weitere Platform as a Service- und Software as a Service-Leistungen ("Cloud Services")
(c) Es bestehen keine über die im VERTRAG beschriebenen LEISTUNGEN hinausgehenden Leistungspflichten von EASYSYSTEMS.
(d) Soweit der VERTRAG nicht ausdrücklich die Ablieferung eines Arbeitsergebnisses vorsieht, schuldet EASYSYSTEMS ausschliesslich die sorgfältige Vornahme der fraglichen Handlungen, nicht aber ein Arbeitsergebnis.
3.2 Besondere Bestimmungen betreffend Betriebs-, Cloud-, Wartungs- und Supportleistungen
Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf vereinbarte Betriebs-, Cloud-, Wartungs- und Supportleistungen:
(a) Von EASYSYSTEMS betriebene Systeme werden während der im Vertrag genannten Betriebszeit betrieben (die "BETRIEBSZEIT").
(b) EASYSYSTEMS steht dem Kunden Montag-Freitag, 08:00-17:00, ausgenommen gesetzliche Feiertage im Kanton Bern (die "SUPPORTZEITEN") für Anfragen und Meldung von Störungen zur Verfügung.
(c) Erfolgt die Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch ausnahmsweise ausserhalb der SUPPORTZEITEN, so stellt EASYSYSTEMS pro Stunde einen Zuschlag von CHF 50 in Rechnung.
(d) Durch EASYSYSTEMS selbst festgestellte Störungen behebt EASYSYSTEMS von sich aus. Alle weiteren Störungen behebt EASYSYSTEMS auf entsprechende Meldung des Kunden, welche der Kunden in das von EASYSYSTEMS bereitgestellte Ticketsystem eingibt. Bei LEVEL 1 INCIDENTS informiert der Kunde EASYSYSTEMS zudem per Telefon oder E-Mail. Störungsmeldungen sind vom Kunden
(i) gemäss den Instruktionen von EASYSYSTEMS und
(ii) detailliert und unter Angabe sämtlicher für die Reproduktion der Störung wesentlichen Sachverhalte einzugeben.
(e) Störungen werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
(i) LEVEL 1 INCIDENTS (Highest) liegen vor, falls ein Softwarefehler auftritt, welcher den Betrieb und die Nutzung der Software ganz oder teilweise verunmöglicht.
(ii) LEVEL 2 INCIDENTS (High) liegen vor, falls ein Softwarefehler auftritt, welcher den Betrieb und die Nutzung eines kleinen Teils der Software verunmöglicht oder stark behindert.
(iii) LEVEL 3 INCIDENTS (Medium) liegen vor, falls ein Softwarefehler auftritt, welcher den Betrieb und die Nutzung eines kleinen Teils der Software behindert oder einschränkt.
(iv) LEVEL 4 INCIDENTS (Low) liegen vor, falls ein Software- oder UI-Fehler auftritt, welcher nur geringen Einfluss auf den Betrieb oder die Nutzung der Software hat.
(f) Als "REAKTIONSZEIT" wird die Zeitspanne zwischen Benachrichtigung des Kunden betreffend eine Störung und dem Beginn der Bearbeitung der Störung durch EASYSYSTEMS verstanden. Die REAKTIONSZEITEN stehen ausserhalb der SUPPORTZEITEN still. Geht eine Störungsmeldung des Kunden ausserhalb der SUPPORTZEITEN ein, so beginnt die REAKTIONSZEIT mit dem Beginn des nächstfolgenden SUPPORTZEIT-Blocks. EASYSYSTEMS sichert die Einhaltung der folgenden REAKTIONSZEITEN zu:
- LEVEL 1 INCIDENTS: 1 Stunde
- LEVEL 2 INCIDENTS: 1 Arbeitstag
- LEVEL 3 + 4 INCIDENTS: 2 Arbeitstage
(g) Die Standard-Wartungsfenster von EASYSYSTEMS, während welcher die von EASYSYSTEMS erbrachten LEISTUNGEN und die Betriebs-/Support-/Wartungsgegenstände unter Umständen nicht verfügbar sind, ergeben sich aus der VERTRAGSURKUNDE oder der OFFERTE. Bei Ausfällen oder Fehlfunktionen während solcher Wartungsfenster handelt es sich nicht um Störungen.
4. ERFÜLLUNGSORT
Der Erfüllungsort befindet sich grundsätzlich am Domizil von EASYSYSTEMS. Für LEISTUNGEN, welche nur vor Ort beim Kunden erbracht werden können, gilt der Sitz des Kunden als Erfüllungsort. Bei CLOUD SERVICES gilt der Sitz von EASYSYSTEMS als Erfüllungsort.
5. TERMINE
EASYSYSTEMS erbringt die LEISTUNGEN gemäss den im VERTRAG vereinbarten Terminen. Mangels anderweitiger Abmachung gelten solche Termine nicht als Verfalltage.
6. ABNAHME
(a) LEISTUNGEN, welche aufgrund ihrer werkvertraglichen Natur der Abnahme unterliegen, sind vom Kunden umgehend nach Ablieferung zu prüfen. Etwaige Teilabnahmen sind für den Kunden bindend.
(b) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch einer LEISTUNG wesentlich beeinträchtigen ("ERHEBLICHE MÄNGEL"). Alle anderen Mängel gelten als unwesentliche Mängel ("UNWESENTLICHE MÄNGEL"), welche nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, jedoch von EASYSYSTEMS im Rahmen der Gewährleistung zu beheben sind.
(c) Unterlässt der Kunde die Prüfung oder teilt er EASYSYSTEMS festgestellte Mängel nicht umgehend mit, so gelten die davon betroffenen LEISTUNGEN als abgenommen.
(d) Mit der produktiven Nutzung einer Leistung gilt diese in jedem Fall als abgenommen.
7. VERZUG
(a) Überschreitet EASYSYSTEMS bei ihren LEISTUNGEN einen vereinbarten Termin, so kann der Kunde EASYSYSTEMS durch eine Mahnung in Verzug setzen. Anschliessend kann der Kunde EASYSYSTEMS zweimal eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und nach unbenütztem Ablauf der zweiten Frist weiterhin die Erfüllung (im Falle des Verschuldens von EASYSYSTEMS nebst Schadenersatz) verlangen oder, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und bei Verschulden von EASYSYSTEMS Schadenersatz verlangen. Diese Regelung gilt als abschliessend.
(b) Sämtliche Erklärungen des Kunden gemäss Ziffer 7(a) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
8. BEIZUG DRITTER
8.1 Unterlieferanten
(a) EASYSYSTEMS kann zur Leistungserbringung Unterlieferanten beiziehen.
(b) EASYSYSTEMS steht für die Leistungen solcher Unterlieferanten ein wie für ihre eigenen.
8.2 Beizug von Experten
(a) Sind für bestimmte Leistungen Spezialkenntnisse erforderlich, über welche EASYSYSTEMS nicht selber verfügt, so kann EASYSYSTEMS die Erbringung solcher Leistungen mit Zustimmung des Kunden einem Experten übertragen.
(b) EASYSYSTEMS übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die Leistungen beigezogener Experten.
9. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
(c) Beide PARTEIEN können Leistungsänderungen beantragen. Resultiert aus einer Leistungsänderung Mehraufwand, so ist EASYSYSTEMS dafür vom Kunden zu entschädigen.
(d) Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, so informiert EASYSYSTEMS den Kunden in geeigneter Form in der Regel vor der Ausführung der geänderten LEISTUNG. Vorbehalten sind Fälle besonderer Dringlichkeit.
10. MITWIRKUNG DES KUNDEN
10.1 Im Allgemeinen
(a) Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind im VERTRAG festgelegt. Darüber hinaus hat der Kunde die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, welche aus Sicht von EASYSYSTEMS für die Erfüllung des VERTRAGS nötig sind. Der Kunde stellt dabei insbesondere sicher, dass EASYSYSTEMS alle erforderlichen Informationen, Daten, Dokumente und das erforderliche Personal rechtzeitig bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen, und EASYSYSTEMS den nötigen Zugang zu Räumlichkeiten und Infrastruktur erhält, um EASYSYSTEMS die termingerechte Erfüllung ihrer vertraglichen LEISTUNGEN und Pflichten zu ermöglichen.
(b) Der Kunde benennt einen zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertreter sowie dessen Stellvertreter.
(c) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, so sind allfällige Terminzusagen von EASYSYSTEMS nicht mehr bindend und der Kunde ersetzt EASYSYSTEMS den Mehraufwand, der EASYSYSTEMS aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten entsteht.
(d) Die mangelhafte Leistungserbringung durch einen Lieferanten des Kunden wird dem Kunden zugerechnet.
(e) Der Zugang zu den CLOUD SERVICES ist durch einen Passwortschutz gesichert. Der Kunde trägt die ausschliessliche Verantwortung für die Qualität von ihm bestimmter Passwörter und die adäquate Geheimhaltung von Passwörtern.
10.2 Informationspflicht
Der Kunde wird EASYSYSTEMS frühzeitig über sämtliche Umstände informieren, welche einen Einfluss auf die Leistungserbringung von EASYSYSTEMS haben könnten, einschliesslich (ohne Beschränkung) der folgenden Umstände:
(a) geplante Veränderung der von EASYSYSTEMS betreuten Infrastruktur (einschliesslich Anschaffung zusätzlicher Geräte);
(b) Anpassung von System- und Administratorenpasswörtern;
(c) geplante Unterbrüche der Stromversorgung oder des Internetzugangs.
11. ENTSCHÄDIGUNG UND RECHNUNSSTELLUNG
11.1 Entschädigung
(a) Der Kunde bezahlt EASYSYSTEMS die im VERTRAG bezeichnete Entschädigung, wobei die Entschädigung entweder nach Aufwand, nach Aufwand mit Kostendach oder als Fest- oder Fixpreis (Pauschale) berechnet wird. Ohne andere Abmachung im VERTRAG wird EASYSYSTEMS nach Aufwand entschädigt. Massgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Tarifansätze von EASYSYSTEMS.
(b) Die Wartungs- und Supportleistungen von EASYSYSTEMS kann der Kunde nach Wahl entweder zu einem im VERTRAG vereinbarten Supportpauschale oder nach Aufwand in Anspruch nehmen. Die Option einer Supportpauschale steht dem Kunden in Bezug auf Wartungsleistungen (nicht jedoch in Bezug auf Supportleistungen) auch einzeln zu, wobei er in diesem Fall EASYSYSTEMS die Supportleistungen nach Aufwand zu vergüten hat.
(c) Bei einer Vertragsdauer von mehr als 12 Monaten kann EASYSYSTEMS die Entschädigung jährlich nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise an die Teuerung anpassen.
(d) Sämtliche in Offerten oder im VERTRAG genannten Tarife und Preise verstehen sich zzgl. MwSt. Alle anderen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden öffentlichen Abgaben sind in der Entschädigung inbegriffen. Nach Vertragsschluss in Kraft tretende öffentliche Abgaben, welche die Leistungen von EASYSYSTEMS belasten, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
(e) Für Einsätze ausserhalb des Domizils von EASYSYSTEMS gilt die Reisezeit als Arbeitszeit. EASYSYSTEMS hat zudem Anspruch auf Ersatz der Reisespesen.
11.2 Rechnungsstellung und Fälligkeit
(a) Ohne andere Abmachung im VERTRAG stellt EASYSYSTEMS die LEISTUNGEN bei Zielschuldleistungen bei der Auslieferung und bei wiederkehrenden LEISTUNGEN monatlich im Voraus in Rechnung.
(b) Rechnungen von EASYSYSTEMS sind mit einer Frist von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug und schuldet einen Verzugszins von 5%.
11.3 Zahlungsverzug
(a) Im Falle eines Zahlungsverzugs hat EASYSYSTEMS das Recht, sämtliche LEISTUNGEN einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist.
(b) Darüber hinaus stehen EASYSYSTEMS im Falle eines Zahlungsverzugs die gesetzlichen Verzugsrechte zu.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
(a) EASYSYSTEMS bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Entschädigung Eigentümerin sämtlicher gelieferter Gegenstände. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde diese Gegenstände oder Arbeiten nicht verkaufen, belasten oder sonst darüber verfügen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von EASYSYSTEMS erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt der Kunde EASYSYSTEMS, einen Eigentumsvorbehalt in den öffentlichen Registern am Sitz des Kunden einzutragen. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
13. GEISTIGES EIGENTUM
(a) Entstehen bei der Erbringung der LEISTUNGEN Immaterialgüterrechte, so stehen diese ausschliesslich EASYSYSTEMS zu.
(b) Der Kunde hat das Recht, von EASYSYSTEMS eigens für den Kunden geschaffene Arbeitsergebnisse gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer 13 zu nutzen, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat (das "NUTZUNGSRECHT").
(c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Es ist zeitlich unbefristet, nicht übertragbar und nicht ausschliesslich, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem VERTRAG nichts anderes ergibt.
(d) Das NUTZUNGSRECHT umfasst das Recht zur Bearbeitung und zum Vertrieb der Arbeitsergebnisse, sofern das für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht ist nicht übertragbar.
(e) Das Vertriebsrecht erstreckt sich nicht auf Komponenten, welche EASYSYSTEMS als Standardkomponenten (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) verwendet oder selber als marktfähige Produkte vertreibt.
(f) Sind Drittprodukte Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingungen der Dritthersteller. Dies gilt insbesondere für den Fall der Einräumung oder Vermittlung von Lizenzen für Softwareprodukte Dritter.
(g) EASYSYSTEMS ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how und der bei der Leistungserbringung entstandenen Immaterialgüterrechte frei, sofern dabei die Geschäftsgeheimnisse des Kunden gewahrt bleiben.
14. GEWÄHRLEISTUNG
14.1 Gemeinsame Bestimmungen
(a) Sämtliche LEISTUNGEN sind vom Kunden zum vereinbarten Termin zu prüfen. Ist kein Prüfungstermin abgemacht, so hat die Prüfung zu erfolgen, sobald dies gemäss dem ordentlichen Geschäftsgang üblich ist.
(b) Stellt der Kunde Mängel fest, so sind diese unverzüglich zu rügen. Andernfalls verliert der Kunde seine Gewährleistungsrechte.
(c) EASYSYSTEMS erbringt keine Gewährleistung für Verbrauchs- und Verschleissteile. Diese sind vom Kunden in jedem Fall auf eigene Kosten zu ersetzen.
(d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Erbringung der LEISTUNG oder Auslieferung des Arbeitsergebnisses, sofern diese später erfolgt.
(e) Diese Ziffer 14 hält die Gewährleistung abschliessend fest. Jede über die Bestimmungen von Ziffer 14 hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
14.2 Drittprodukte (insb. Hardware und Software)
Bei der Überlassung von Produkten von Drittherstellern ergeben sich die Gewährleistungsrechte des Kunden aus den Herstellerbedingungen. Gegenüber EASYSYSTEMS bestehen diese Gewährleistungsrechte ausschliesslich darin, dass EASYSYSTEMS die Gewährleistungsrechte gemäss Herstellerbedingungen gegenüber dem Hersteller/Lieferanten geltend macht. Kommt der Hersteller/Lieferant seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt EASYSYSTEMS die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Es bestehen keine weiteren Gewährleistungsrechte in Bezug auf Drittprodukte gegenüber EASYSYSTEMS.
14.3 LEISTUNGEN mit zu übergebendem Arbeitsergebnis
(a) Bei LEISTUNGEN mit zu übergebendem Arbeitsergebnis gewährleistet EASYSYSTEMS, dass diese die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
(b) Ist eine solche LEISTUNG mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Mängelbehebung.
(c) Ist EASYSYSTEMS nicht in der Lage, einen festgestellten Mangel zu beheben, so ist der Kunde nach zweimaliger schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anstelle der Mängelbehebung eine dem Minderwert entsprechende Preisreduktion zu verlangen.
(d) Jede weitere Gewährleistung und sämtliche anderen Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
14.4 LEISTUNGEN ohne zu übergebendes Arbeitsergebnis
EASYSYSTEMS leistet Gewähr, dass LEISTUNGEN ohne zu übergebendes Arbeitsergebnis mit der branchenüblichen Sorgfalt erbracht werden. Im Falle der Empfehlung möglicher vom Kunden beizuziehender Drittanbieter wendet EASYSYSTEMS die grösstmögliche Sorgfalt an, kann für deren Leistungen aber keine Gewähr leisten.
15. RECHTSGEWÄHRLEISTUNG
15.1 Grundsatz
(a) Wird der Kunde bei der vertragskonformen Nutzung der Leistung von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Immaterialgüterrechten (die "SCHUTZRECHTSVERLETZUNG") rechtlich in Anspruch genommen, hat er Anspruch auf Rechtsgewährleistung gemäss dieser Ziffer 15, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(i) keine Änderung der LEISTUNG durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte;
(ii) unverzügliche schriftliche Meldung des behaupteten Anspruchs an EASYSYSTEMS; und
(iii) Befolgung der Anweisungen von EASYSYSTEMS bei der Abwehr des Drittanspruches und Unterlassung von Verhandlungen mit oder Zusagen gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von EASYSYSTEMS.
(b) Der Anspruch auf Rechtsgewährleistung entfällt, sofern eine SCHUTZRECHTSVERLETZUNG für EASYSYSTEMS auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht erkennbar war.
15.2 Rechtsgewährleistung LEISTUNGEN von EASYSYSTEMS
(c) Betrifft die behauptete SCHUTZRECHTSVERLETZUNG LEISTUNGEN von EASYSYSTEMS, beträgt die Rechtsgewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(d) EASYSYSTEMS kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechtsstreit mit dem Dritten auszutragen oder den Anspruch des Dritten anzuerkennen und dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der LEISTUNGEN zu verschaffen, indem diese ersetzt oder so abgeändert werden, dass die SCHUTZRECHTSVERLETZUNG nicht mehr besteht oder eine Lizenz für die Drittrechte erworben wird, oder die LEISTUNGEN zurückzunehmen und dem Kunden die dafür geleistete Vergütung, reduziert um den Wert des bislang erfolgten Gebrauchs im Sinne einer linearen Abschreibung der entsprechenden Vergütung über 3 Jahre, zurückzuerstatten.
(e) Entscheidet sich EASYSYSTEMS für die Führung des Rechtsstreits, überlässt der Kunde EASYSYSTEMS die Prozessführung sowie die Verhandlungen über eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits. Zudem stellt er EASYSYSTEMS die notwendigen Informationen zur Verfügung und unterstützt EASYSYSTEMS entschädigungsfrei in zumutbarer Weise.
15.3 Rechtsgewährleistung bei Drittprodukten
Betrifft die behauptete SCHUTZRECHTSVERLETZUNG Produkte von Drittherstellern, so besteht ein Rechtsgewährleistungsanspruch ausschliesslich gegenüber den Drittherstellern und nach deren Gewährleistungsbestimmungen. EASYSYSTEMS schliesst diesbezüglich jede eigene Rechtsgewährleistung aus. Stattdessen nimmt EASYSYSTEMS im Interesse des Kunden die Gewährleistungsrechte gegenüber den Drittherstellern wahr, soweit dies zielführend und zumutbar ist.
16. HAFTUNG
(a) Für Schäden des Kunden, die auf eine schuldhafte Vertragsverletzung von EASYSYSTEMS zurückzuführen sind, haftet EASYSYSTEMS, gleich aus welchem Rechtsgrund, in Bezug auf Zielschuldleistungen bis zur Höhe der Vergütung, welche der Kunde für die Leistungserbringung unter dem VERTRAG bezahlt hat, im Rahmen dessen die Vertragsverletzung geschehen ist, und in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse bis zur Höhe Vergütung, welche der Kunde für die Leistungserbringung unter dem VERTRAG in den zwölf dem Schadensereignis vorangehenden Monaten bezahlt hat, im Rahmen dessen die Vertragsverletzung geschehen ist.
(b) Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Regressforderungen Dritter sowie für alle indirekten Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(c) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, die sich insbesondere aus der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) ergeben. Jegliche Haftung von EASYSYSTEMS in Bezug auf einen allfälligen Verstoss des Kunden gegen diesbezügliche Pflichten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(d) Die in dieser Ziffer 16 festgehaltene Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden sowie für vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden. Für solche Schäden haftet EASYSYSTEMS ohne Begrenzung.
17. SCHADLOSHALTUNG
(a) Wird EASYSYSTEMS von Dritten oder von staatlichen Behörden im Zusammenhang mit LEISTUNGEN in Anspruch genommen, ist der Kunde in folgenden Fällen zur Schadloshaltung von EASYSYSTEMS verpflichtet:
(i) Ansprüche aus Produktehaftpflicht;
(ii) Ansprüche wegen Verletzung von Patentrechten Dritter, sofern EASYSYSTEMS nicht selber mit der Patentrecherche beauftragt wurde;
(iii) Ansprüche aus der Verletzung sonstiger Immaterialgüterrechte Dritter, sofern diese sich auf vom Kunden zur Verfügung gestellte Hard- oder Software oder sonstige vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien bezieht.
(b) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung entfällt, wenn EASYSYSTEMS die Inanspruchnahme durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Pflicht selber verschuldet hat.
(c) Die Schadloshaltung umfasst neben dem Ersatz berechtigter Drittansprüche auch die Rechtsvertretungskosten von EASYSYSTEMS.
18. HÖHERE GEWALT
(a) Ist eine PARTEI aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, so ist die betroffene PARTEI von ihrer Haftung wegen Nichterfüllung befreit, solange der Umstand höherer Gewalt andauert.
(b) Bei höherer Gewalt handelt es sich um Ereignisse, welche von aussen auf die PARTEIEN einwirken und auf welche die PARTEIEN keinen Einfluss haben. Als Anwendungsfälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Störungen der öffentlichen Stromversorgung, der öffentlichen Kommunikationsinfrastruktur sowie der Transportwege, staatliche Massnahmen, Viren- oder Hackerangriffe, Feuer, ausserordentliche Witterungsbedingungen, Epidemien, Nuklear- und Chemieunfälle, Erdbeben, Krieg, Terrorangriffe, Streik und Sabotage etc.
(c) Dauert das Ereignis höherer Gewalt mehr als 30 Tage an, kann jede PARTEI den VERTRAG rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt auflösen. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte LEISTUNGEN sind zu entschädigen.
19. DATEN
(a) Bei der Bearbeitung von Personendaten für den Kunden (die "KUNDENDATEN") gilt EASYSYSTEMS als Auftragsdatenverarbeiter. Inhaber der KUNDENDATEN und diesbezüglicher Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetzgebung ist der Kunde.
(b) EASYSYSTEMS verpflichtet sich, KUNDENDATEN ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Kunden und im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowie mit allfällig anwendbaren Spezialgesetzen (Banken-, Berufsgeheimnis-, Fernmeldegesetzgebung) zu bearbeiten.
(c) Wenn der Kunde dies wünscht, ist EASYSYSTEMS bereit, einen detaillierten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschliessen.
(d) KUNDENDATEN können vom Kunden jederzeit herausverlangt werden. Der Kunde kann überdies jederzeit durch schriftliche Erklärung verlangen, dass EASYSYSTEMS KUNDENDATEN löscht.
20. GEHEIMHALTUNG
(a) Die PARTEIEN verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtlichen Tatsachen, Informationen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit einem VERTRAG bekannt werden und an deren Geheimhaltung die andere PARTEI ein Interesse hat. Weiter verpflichten sich die PARTEIEN, solche Tatsachen, Informationen und Daten nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des VERTRAGS zu verwenden.
(b) Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
(c) Nicht der Geheimhaltung unterliegen Informationen, die allgemein bekannt sind oder die von einer PARTEI unabhängig vom Vertragsverhältnis rechtmässig erworben werden. Vorbehalten bleiben überdies die gesetzlichen Offenlegungspflichten.
(d) Die PARTEIEN stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden, beigezogenen Hilfspersonen und Subunternehmer zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichtet sind.
(e) EASYSYSTEMS darf den Kunden als Referenzkunden in Werbeunterlagen aufführen. Eine weitergehende, inhaltliche Darstellung der Kundenbeziehung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Kunden.
21. VERTRAGSDAUER
21.1 Ordentliche Vertragsdauer
(a) Verträge über Zielschuldleistungen enden mit ihrer Erfüllung.
(b) Verträge über Dauerschuldverhältnisse sind für die im VERTRAG bestimmte Dauer abgeschlossen und mit der dort erwähnten Kündigungsfrist kündbar. Mangels ausdrücklicher Regelung sind solche VERTRÄGE auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Vertragsjahrs kündbar.
(c) Die Einräumung eines NUTZUNGSRECHTS erfolgt ohne andere Abmachung im VERTRAG auf unbeschränkte Zeit.
(d) Verträge über LEISTUNGEN ohne zu übergebendes Arbeitsergebnis sind jederzeit kündbar, wobei die kündigende PARTEI den Schaden zu ersetzen hat, welcher der anderen PARTEI durch eine Kündigung zur Unzeit entsteht.
21.2 Ausserordentliche Kündigung
(a) Jede PARTEI kann einen VERTRAG aus wichtigem Grund ausserordentlich und ohne Frist kündigen, wenn die andere PARTEI den VERTRAG schwerwiegend verletzt hat oder wenn über sie der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet worden ist.
(b) Vor der ausserordentlichen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung ist die andere PARTEI, wenn es die zeitlichen Verhältnisse zulassen und es der kündigenden PARTEI zumutbar ist, unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich abzumahnen.
21.3 Form
Kündigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22.1 Schriftlichkeit
(a) Änderungen oder Ergänzungen an den vertraglichen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide PARTEIEN.
(b) Vorbehalten bleiben Leistungsänderungen von untergeordneter Bedeutung (einschliesslich Anpassungen des Leistungsumfangs im Sinne von
Ziff. 9(b)), welche in Sitzungen von Projektgremien, durch den Austausch von Emails oder auf ähnliche Weise vereinbart werden können. Als Leistungsänderungen von untergeordneter Bedeutung gelten solche, welche weniger als einen Personentag an Aufwand bedeuten.
22.2 Abtretung
Ein VERTRAG sowie einzelne daraus resultierende Rechte und Pflichten dürfen nur mit Zustimmung des Vertragspartners übertragen oder abgetreten werden.
22.3 Verrechnung
Der Kunde darf behauptete Schadenersatzansprüche nicht mit Ansprüchen von EASYSYSTEMS auf Entschädigung verrechnen.
22.4 Teilnichtigkeit
Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines VERTRAGS heben die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht auf. Die PARTEIEN bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekommt.
22.5 Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen
Ändern die gesetzlichen Rahmenbedingungen und wird dadurch das vertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich beeinflusst, so verhandeln die PARTEIEN in guten Treuen über die Anpassung der betroffenen Vertragsbestimmung.
22.6 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(a) Jeder VERTRAG untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.
(b) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem VERTRAG sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz vom EASYSYSTEMS zuständig.
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